Insurance Conditions Allianz 2023-03

Besondere Bedingungen für die Versicherung von Campingfahrzeugen

Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Dieselstraße 6, 85774 Unterföhring

  • Versicherungsnehmer: AlpacaCamping GmbH, Mutzenroth 10, 97516 Oberschwarzach
  • Versicherungsvertrag GFL 90/R001/0071090/810 („Flottenvertrag AlpacaCamping“)
  • Der Pannendienst der Allianz ist 24 Stunden pro Tag erreichbar unter +49 89 2444 14224 unter Angabe der Versicherungsnummer GFL 90/R001/0071090/810

Ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen gelten die Versicherungsbedingungen für die Allianz Kraftfahrtversicherung für Nutz- und Flottenfahrzeuge mit Ausnahme des Bausteins „Schutzbrief“: AKB-NF FKRB 260/10. Ein entsprechender Pannenschutz wird für Buchungen gesondert über Allianz Worldwide Partners (AWP): Pannenschutz geregelt.

Einbeziehung: Durch Buchungsabschluss für berechtigte Campingfahrzeuge

Diese Bedingungen gelten für den gebuchten Zeitraum für die Wohnmobile und Campingfahrzeuge, die durch Angabe im Mietvertrag, Zahlung der Prämie und Bestätigung der Zahlung/Versicherung in den AlpacaCamping-Flottenvertrag der Allianz-Versicherung aufgenommen wurden.

Europaweiter Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt für Europa und die außereuropäischen Gebiete, die in den Anwendungsbereich des EWR (Europäischen Wirtschaftsgemeinschafts)-Vertrages fallen, insbesondere auch für Malta: die außereuropäischen Gebiete Spaniens (Kanarische Inseln), Portugals (Madeira und Azoren) sowie die außereuropäischen Gebiete der Türkei (mit Ausnahme des nördlichen Teils von Zypern) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mit der dort gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssumme, mindestens jedoch mit der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.

Versicherte Fahrzeuge: Campingfahrzeuge

  1. Alle in Deutschland zugelassenen zulassungspflichtigen Campingfahrzeuge/Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen bzw. bis 7,5 Tonnen, als Campingfahrzeuge genutzte Pkw und Wohnwagenanhänger, die über das Portal der AlpacaCamping GmbH zwischen Privatpersonen vermietet werden, wenn das jeweilige Fahrzeug:
  • auf den Namen des Vermieters zugelassen ist und dieser Eigentümer des Fahrzeugs ist oder wenn der Vermieter vom Eigentümer, Halter oder Leasinggeber eine schriftliche Vollmacht zur Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat;
  • nicht zu gewerblichen Zwecken vermietet wird;
  • nicht mehr als 9 Sitzplätze (inkl. Fahrerplatz) hat.
  1. Eine Nutzung als Campingfahrzeug ist anzunehmen, wenn neben dem Fahrerhaus eine Schlaf- und Kochgelegenheit vorhanden ist.

Versichert: Vermieter, Halter, Eigentümer

Vermieter, die natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind, ferner Halter und Eigentümer des versicherten Fahrzeuges.

Versichert: Mieter und Zusatzfahrer 21 – 75 Jahre, min. 3 Jahre Führerschein

  1. Mieter, die als natürliche Personen
  • seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die zum Führen des Mietfahrzeugs in Deutschland berechtigt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wurde.
  • das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 75 Jahre sein. Der Vermieter kann in diesem Rahmen für sein Fahrzeug individuell ein höheres Mindestalter und eine längere Führerscheindauer festlegen.
  1. Versichert sind auch die vom Mieter im Voraus für die Mietzeit benannten Fahrer, die die oben genannten, für den Mieter geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Beschränkungen des Versicherungsschutzes

Kein Versicherungsschutz besteht:

  • für Schäden, die durch den Vermieter/Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeuges oder deren Familien- oder Haushaltsangehörige als Mieter oder Fahrer des versicherten Fahrzeuges verursacht werden;
  • für Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz;
  • bei der Benutzung von Fahrzeugen auf dem abgesperrten, dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Gelände von Verkehrsflughäfen / Verkehrslandeplätzen.

Umfang des Versicherungsschutzes

  1. Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. Euro pauschal – bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person
  2. Kaskoversicherung: Teil- und Vollkaskoschutz
  • mit je EUR 1.500 Selbstbeteiligung für Wohnmobile, Wohnwagen, Camper und als Campingfahrzeuge genutzte Pkw.
  • Bei Verstoß gegen die Allgemeinen AlpacaCamping Vermietbedingungen beträgt die Selbstbeteiligung jedoch immer 1.500 Euro.
  • Die Höchstentschädigung beträgt je Fahrzeug und Schadenfall 65.000 Euro.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

  1. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter für die durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuge und Personen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich das Fahrzeug während und nur während der gesamten über das Portal AlpacaCamping vereinbarten Mietzeit tatsächlich im unmittelbaren Besitz und in der Verfügungsgewalt des Mieters befunden hat.
  1. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sich das Fahrzeug wegen einer Panne oder nach einem Unfall mit Zustimmung des Vermieters zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und/oder der Verkehrssicherheit in einer Werkstatt befindet. Dies gilt auch, wenn dadurch mit Zustimmung des Vermieters die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, die Verlängerung der Mietzeit ist bei der Berechnung der Versicherungsprämie zu berücksichtigen.

Verpflichtungen 

  1. Vermieter und Mieter müssen die in den AlpacaCamping Bedingungen und dem AlpacaCamping Mustermietvertrag aufgestellten Regeln beachten.
  2. Insbesondere ist der Vermieter verpflichtet,
  • die eigene vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung für das im Portal der VN angebotene Fahrzeug aufrechtzuerhalten.
  • dem Mieter das Fahrzeug in verkehrssicherem und betriebsfähigem Zustand – insbesondere mit ausreichend gültiger Hauptuntersuchungsplakette – zu überlassen.
  • Mängel am Fahrzeug bei Mietbeginn und Mietende im Übergabeprotokoll zu vermerken.
  • im Übergabeprotokoll und Mietvertrag folgende Daten einzutragen bzw. zu vervollständigen: Buchungsnummer, Name, Vorname, Adresse, Personalausweisnummer. Fahrzeugdaten (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen), Tag und Zeit von Fahrtbeginn sowie von Fahrtende, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie die (Mobil-)Telefonnummer, das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen und mindestens ein Jahr aufzubewahren.
  1. Der Mieter insbesondere
  • darf das Fahrzeug keiner anderen Person, die nicht auf der Plattform der VN registriert und als weiterer Fahrer gebucht ist, zur Nutzung, insbesondere als Fahrer, überlassen.
  • muss im Übergabeprotokoll und Mietvertrag folgende Daten eintragen bzw. vervollständigen. Buchungsnummer, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer, Fahrzeugdaten (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen), Tag und Zeit von Fahrtbeginn sowie von Fahrtende, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie die (Mobil-)Telefonnummer und das Übergabeprotokoll unterzeichnen.
  1. Außerdem gelten die Pflichten und Obliegenheiten der dem Vertrage zugrundeliegenden AKB-NF FKRB 260/10.

Schadenregulierung

  1. Obliegenheiten im Schadenfall: Nach Eintritt des Versicherungsfalles
  • ist dem Versicherer der Schaden unverzüglich nach Buchungsende per Telefon (Nummern und Informationen siehe Übergabeprotokoll) anzuzeigen.
  • sind Vermieter und Mieter verpflichtet, dem Versicherer Auskunft über ihre Führerscheindaten (Einreichung Kopie der aktuellen Fahrerlaubnis) zu erteilen.
  • ist der Vermieter verpflichtet, dem Versicherer die Fahrzeugidentifikationsnummer des durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuges mitzuteilen.
  • ist der Vermieter verpflichtet, dem Versicherer den Erstversicherer einschließlich Versicherungsscheinnummer und Versicherungsumfang (Haftpflicht, Vollkasko incl. Selbstbeteiligung, Teilkasko inkl. Selbstbeteiligung, Differenzdeckung, Schutzbrief) zu nennen.
  • auf Anforderung das unterzeichnete Übergabeprotokoll auszuhändigen.
  1. Haftpflichtschaden
  • Vorrangige Inanspruchnahme: Der Versicherer tritt für Schäden aus der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung aus diesem Vertrag vorrangig ein. Leistet der Versicherer, bei dem der Vermieter die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hat (Erstversicherer), aufgrund eines Direktanspruchs des Geschädigten (vgl. § 115 VVG), so erstattet der Versicherer auf Verlangen des Vermieters dem Erstversicherer die geleistete Entschädigung, soweit der Versicherer nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der AKB-NF an den Geschädigten zu leisten gehabt hätte.
  1. Kaskoschaden
  • Nach Eintritt eines Kaskoschadens ist dem Versicherer vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten an dem vermieteten oder verleasten Fahrzeug jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Leistungspflicht zu gestatten und, soweit zumutbar, Weisungen des Versicherers zu befolgen; die Kosten trägt der Versicherer.
  1. Der Umfang der Versicherungsleistungen nach einem Kaskoschaden richtet sich nach den AKB-NF, Baustein Kaskoversicherung, Abschnitt 1.5, mit folgenden Abweichungen:
  • Die Reparaturkosten werden zwischen dem Reparateur und dem Versicherer direkt abgerechnet.
  • Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis werden 100 % der Netto-Gutachtensumme (ohne MwSt.) ausgezahlt.
  • Bei Bestehen mehrerer Verträge (Mehrfachversicherung) dürfen die gesamten Entschädigungsleistungen den jeweils eingetretenen Schaden nicht übersteigen.

Folgen von Pflichtverletzungen

Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, besteht kein Versicherungsschutz. Wird die Pflicht grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wird nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt worden ist.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Versicherers vereinbart. § 215 Abs. 1 Satz 2 VVG bleibt unberührt.

Weitere Bedingungen:

Ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen gelten die Versicherungsbedingungen für die Allianz Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen mit Ausnahme des Bausteins „Schutzbrief“: AKB-NF FKRB 260/10. Ein entsprechender Pannenschutz erfolgt für Buchungen separat durch die Allianz Worldwide Partners (AWP): Pannenschutz.